Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Allgemeines
Die nachstehend aufgeführten Vertragsbedingungen gelten für alle Kauf-, Tausch- und ähnliche Verträge sowie Reparaturen, die mit den Abnehmern (Käufern) unserer Waren abgeschlossen werden. Davon abweichende Bedingungen des Käufers binden uns nur, soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben oder soweit sie zwingendem Recht entsprechen.
II Abschluss
1. Allen Vereinbarungen und Angeboten, sowie allen von uns erbrachten Leistungen liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
2. Abweichende Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Incoterms 1990.
III Preise und Zahlung
1. Sämtliche angegebenen Preise beinhalten nicht die zusätzlich zu zahlende jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Nebenaufwendungen, wie zum Beispiel für Verpackung, Fracht, Versicherungsprämien etc., werden gesondert berechnet.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren, am Tage der Lieferung, gültigen Listenpreisen und Preisgestaltungsrichtlinien berechnet.
3. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit im Einzelfall nicht andere Regelungen vereinbart sind. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeinganges bei uns bzw. der vorbehaltslosen Gutschrift auf unserem Konto an. Der Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden setzt eine Mahnung durch uns nicht voraus. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
4. Diskontierfähige Wechsel nehmen wir nur, aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, zahlungshalber an, wobei Diskontspesen zu Lasten des Kunden gehen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Der Eigentumsvorbehalt, gemäß Abs. IV, und die uns sonst zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden im Zusammenhang mit der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks eingegangen sind.
5. Das Zurückbehalten von Zahlungen wegen Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenforderungen durch den Kunden sind ausgeschlossen.
6. Eine Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche kann nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
7. Bei Zahlungsverzug des Kunden, insbesondere auch dann, wenn dieser einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte noch offenstehende Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
IV Eigentumsvorbehalte
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, nach Verarbeitung/Verbindung, zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen, z. Z. der Verarbeitung, zu.
4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
V Lieferzeit
1. Die Angaben über Lieferzeiten gelten als annähernd vereinbart. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
2. Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten, jedoch sind Angaben über Lieferfristen freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Im Falle der Verbindlichkeit hat der Besteller, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB, das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
3. Höhere Gewalt und besondere Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages infrage stellen können, sowie unverschuldete Unmöglichkeiten bei uns oder unseren Lieferanten, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder Werkstoffmangel, berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
VI Höhere Gewalt
1. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhergesehenen außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel, ob diese Ereignisse bei uns oder einem Zulieferer eintreten, so sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern.
2. Wird die Lieferung oder Leistung infolge unzumutbarer Leistungserschwerungen unmöglich, werden wir von der Lieferungsverpflichtung frei.
VII Versand und Gefahrenübergang
1. Anfallende Verpackungs- und Versandkosten werden dem Besteller gesondert berechnet. Falls hierüber nichts vereinbart ist, entscheiden wir über die angemessene Verpackung sowie die geeignete Form des Versandes.
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Versendung durch uns selbst oder durch unsere Erfüllungsgehilfen erfolgt.
VIII Austausch
1. Für die Lieferung von Austausch-Aggregaten ist die Abgabe von gleichen austauschfähigen Altteilen erforderlich. Die Abgabe hat im Vorwege zu erfolgen, andernfalls wird eine Pfandberechnung vorgenommen. Bei Nachlieferung nicht austauschfähiger Altteile haben wir die Berechtigung einer Nachbelastung.
IX Gewährleistung
Für Mängel haften wir dem Kunden unter Ausschluss weiterer Rechte gegen uns sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gemäß den nachstehenden Bedingungen.
1. Die Annahme unvollständiger Ware gilt als Genehmigung, wenn die Lieferung nicht unverzüglich nach Ablauf der Frist für eine im ordnungsgemäßen Geschäftsgang durchgeführte Prüfung beanstandet wird.
2. Aggregate, welche ihre Funktion aufgrund von nicht sachgemäßer Behandlung, Einbaufehlern, Verschmutzung, fehlerhaftem Produktumfeld, falscher Zuordnung/Umschlüsselung usw. nicht erfüllen, werden nicht als Garantiefälle anerkannt. Weiterhin sind natürlicher Verschleiß und Aggregate mit außerordentlichem Einsatz, z. B. Motorsport, Baustellenfahrzeuge usw., von Garantieleistungen ausgeschlossen. Teile, die nicht als Garantiefall anerkannt werden, senden wir zurück. Die Frachtkosten sind dann vom Kunden zu tragen. Evtl. bieten wir, anstatt dem Reklamationsteil, den gültigen Altteilewert an.
3. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Nachbesserung oder Austauschlieferung.
4. Ist die Mängelanzeige rechtzeitig und begründet, so leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch mangelfreie ersetzen. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln an der Sache - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) und unerlaubter Handlung - sind nach Maßgabe nachfolgender Ziffer X ausgeschlossen.
6. Darüber hinaus übernehmen wir eine Garantie gemäß unseren jeweils gültigen Garantiebestimmungen.
X Annahmeverweigerung, Rücktritt
1. Verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so können wir als Lieferer unbeschadet eventueller weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Verkaufspreises oder des entsprechenden Teiles verlangen.
2. Wünscht der Kunde, nachdem er uns einen Auftrag erteilt hat, vom Vertrag zurückzutreten oder denselben zu kündigen, so wird das Vertragsverhältnis nur aufgelöst, wenn wir dem Rücktritt oder der Kündigung zustimmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die bisher entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn, mindestens jedoch 30 % des Verkaufspreises, als Schadensersatz zu erstatten.
3. Weist der Kunde in den Fällen der Ziffern 1. und 2. nach, dass uns tatsächlich ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschalsumme entstanden ist, beschränkt sich der Anspruch auf die Höhe des tatsächlichen Schadens.
XI Haftung
Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbar oder mittelbaren Schadens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
1.Die gesetzliche Haftung für etwaige zugesicherte Eigenschaften sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
2. Die in Ziffer XI genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden.
XII Urheberrechte
1. Wir behalten uns grundsätzlich an allen von uns erarbeiteten und zur Verfügung gestellten Unterlagen (wie zum Beispiel technische Angaben, Zeichnungen, Fotos) Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen derartige Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben werden.
2. Daten, sowie die entsprechenden Datenträger, stellen wir nur dem Kunden und nur zu den aus dem zugrundeliegenden Liefergeschäft folgenden Zwecken zur Verfügung. Vervielfältigungen, auch auszugsweise, sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Die Weitergabe von Daten oder Datenträgern an Dritte ist untersagt. Sofern auf die Ersatzteilnummer der Fahrzeughersteller oder Wettbewerber Bezug genommen wird, dient dies nur zu Vergleichszwecken.
XIII Anwendbares Recht
Gültig ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts und den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.
XIV Unwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
XV Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist grundsätzlich die Versandstation. Wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab Werk; wir sind berechtigt, die Ware von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort an den Kunden zu versenden. Erfüllungsort für sonstige Lieferungen und für Zahlungen ist 90530 Wendelstein.
2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, so gilt als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten Nürnberg. Wir sind auch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: April 2005
FRIMATEC Automotive GmbH
Bogenstr. 1
90530 Wendelstein